In diesem Bereich handelt der Notar als Beauftragter des Gerichtes in der Funktion des Gerichtskommissärs.
Der Notar nimmt als Gerichtskommissär alle wichtigen Verfahrensschritte vor, wenn ein(e) Angehörige(r) verstirbt.
Zunächst erörtert er in der Todesfallaufnahme mit den Hinterbliebenen alle relevanten Fakten, etwa ob es ein Testament gibt oder welches Vermögen hinterlassen wurde.
In einem nächsten Treffen - der sogenannten Abhandlung - nimmt der Notar nach Darstellung der Vermögenserklärung und etwaigen Erbübereinkommens die bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung (der Unterschied liegt in der Haftung des Erben für Schulden) entgegen. In bestimmten Fällen kann die Abhandlung auch unterbleiben, zB. wenn die (der) Verstorbene wenig Vermögen hinterlassen hat.